StVO-Novelle bringt Verbesserungen fürs Radfahren und Zu-Fuß-Gehen
Die Bundesregierung hat in ihrer Regierungssitzung am Mittwoch, 15.6.2022 die umfassende 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf den Weg gebracht. Mit der im Ministerrat abgesegneten Neufassung sollen Radfahren und Zufußgehen sicherer und attraktiver werden. Zukünftig soll beim Radverkehr unter anderem Rechtsabbiegen bei Rot oder Nebeneinanderfahren möglich sein, fußgängerfreundlichere Ampelschaltungen und neue Regeln an Öffi-Haltestellen sind weitere Neuerungen. Die Novelle der StVO soll am 1. Oktober in Kraft treten.
Neu ist mit der Novelle, dass Fahrradfahrer bei Rot rechts abbiegen bzw. bei T-Kreuzungen geradeaus fahren dürfen, sofern eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist. In jedem Fall muss man dabei vor der Weiterfahrt kurz anhalten.
Ebenfalls möglich sein wird künftig das Nebeneinanderfahren mit dem Rad unter bestimmten Voraussetzungen: So wird das Nebeneinanderfahren neben einem Kind unter zwölf Jahren immer gestattet, die Ausnahme bilden Schienenstraßen.
In 30-km/h-Zonen dürfen das nun alle, sofern es sich nicht um eine Vorrangs- oder Schienenstraße handelt und der Verkehrsfluss nicht behindert wird.
Bisher war das Nebeneinanderfahren nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Ausnahmen gab es nur bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern.
Festgelegt wird mit der Novelle auch ein „Mindestabstand beim Überholen eines Radfahrers„: Außerhalb des Ortsgebietes sind dann mindestens zwei Meter Abstand notwendig, innerorts reichen 1,5 Meter. Fährt man weniger als 30 km/h, kann der Seitenabstand reduziert werden.
Einbahnen werden nicht generell für Radverkehr geöffnet
Nicht umgesetzt wird eine im Begutachtungsentwurf vorgesehene Neuregelung, die das Befahren einer Einbahnstraße mit einem Fahrrad gegen die Einbahnstraße deutlich erleichtert hätte. Die nun gefallene Regelung hätte vorgesehen, dass die jeweilige Behörde die Einbahnen verpflichtend für den Radverkehr öffnen und beschildern müssten, wenn diese ohne Parkplätze mindestens vier Meter breit sind und maximal Tempo 30 gilt. Ebenfalls weggefallen ist der Plan, dass der Halteverbotsbereich rund um Kreuzungen von fünf auf acht Meter ausgeweitet wird („Acht-Meter-Schnittpunkt-Regelung“).
Verbesserungen fürs Zu-Fuß-Gehen und Verankerung der Schulstraße
Auch die Fußgänger-Sicherheit soll mit der Novelle erhöht werden: Im Haltestellenbereich müssen Fahrzeuge rechts von diesen Öffentlichen Verkehrsmitteln ausnahmslos stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Kommen werden auch fußgängerfreundlichere Ampelschaltungen mit schnelleren und längeren Grünphasen sowie ein Hinderungs- und Gefährdungsverbot auf Gehsteigen.
Die Einrichtung von Schulstraßen in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden wird den Behörden zukünftig via Verordnung ermöglicht. In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet, der Fahrzeugverkehr verboten. Ausgenommen vom Fahrverbot sind laut Entwurf der Fahrradverkehr, Krankentransporte und Schülertransporte. Erlaubt ist die Befahrung u. a. auch mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr; auch „Öffis“ und Anrainerverkehr sind gestattet.