StVO neu: Mehr Vorteile für den Radverkehr

Ab 1. Oktober 2022 gilt eine Novelle der Straßenverkehrsordnung. Wir haben die wichtigsten Regeländerungen hier zusammengefasst.

Die Straßenverkehrsordnung, meist abgekürzt als StVO bekannt, stammt in ihren Grundpfeilern aus dem Jahr 1960. Nun wurde sie zum 33. Mal novelliert und sie bringt einige Änderungen für den Radverkehr. Hier das wichtigste:

Überholabstand

(c)BMK

Grundsätzlich gilt nun beim Überholen von Radfahrer:innen im Ortsgebiet ein seitlicher Anstand von 1,5 Metern. Außerorts sind es sogar zwei Meter Es gibt aber eine Einschränkung: Bis zu einer Geschwindigkeit des Kfz von 30km/h darf dieser Überholabstand unterschritten werden. Da gilt wie früher einen der Sicherheit entsprechenden Abstand einzuhalten.

Rechtsabbiegen bei Rot

In Zukunft gibt es die Möglichkeit, mit dem Fahrrad trotz roter Ampel an einer Kreuzung weiterzufahren. Die Stadt Wien will das auch rasch umsetzen. Und zwar unter folgenden Bedingungen:

  • Die Ampel muss mit einer entsprechenden Tafel gekennzeichnet sein.
  • Man muss anhalten und sich vergewissern, dass etwa keine Zu-Fuß-Gehenden behindert oder gar gefährdet werden. Analog zu STOP-Tafeln.
  • Radfahrende dürfen nur an der gekennzeichneten Kreuzung rechts abbiegen oder an T-Kreuzungen gerade weiterfahren. Sonst gilt die rote Ampel natürlich wie immer.

Foto: PID/Christian Fürthner

Nebeneinander nicht nur auf Radwegen oder Fahrradstraßen

Auf Straßen mit Tempo 30 darf am Fahrrad nebeneinander gefahren werden. Allerdings nicht, wenn es sich um Vorrang- oder Schienenstraßen handelt, oder wenn das linke der beiden Fahrräder mehrspurig ist. Auch beim erlaubten Radfahren gegen die Einbahn ist das nicht gestattet. Bei Kindern ist das anders: Neben Kindern bis 12 Jahren darf man immer daneben herradeln.

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Weitere Änderungen der StVO im Kurzreport:

  • Wann in unmittelbarer Nähe keine Kfz unterwegs sind, entfällt die 10 km/h Annäherungsgeschwindigkeit bei ungeregelten Überfahrten.
  • Das Reißverschlussprinzip wird erweitert. Nun gilt es auch für Radfahrende, die am Ende eines baulichen Radwegs auf der Fahrbahn in gleicher Richtung weiterfahren.
  • Fahrräder dürfen nun in nicht geöffneten Fußgängerzonen abgestellt werden, ohne Zu-Fuß-Gehende oder andere Fahrzeuge zu behindern.

Eine weitere Auflistung der neuen Regelungen gibt es hier.

Auch für das Zu-Fuß-Gehen gibt es neue Regelungen, die wir hier zusammengefasst haben.